285 ZGB unrichtig angewendet. Daher ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Unterhaltspflicht pro Kind auf je CHF 1'000.00 zu erhöhen. Auch nach Abzug der auf CHF 1'000.00 erhöhten Unterhaltsbeiträge für C.____ und D.____ verbleiben dem Ehemann monatlich CHF 3'851.85, womit er nach der Deckung seines Grundbedarfs von gut CHF 3'000.00 (vgl. Berechnung gemäss Verfügung des Eheschutzrichters vom 05.10.2010) noch einen Überschuss von rund CHF 800.00 zur Verfügung hat.