Davon ist auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen. Hingegen kann mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Vorinstanz der noch zu deckende Kinderbedarf von monatlich je CHF 1'000.00 nicht gedeckt werden. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch schematisches Abstellen auf die Prozentregel ohne gleichzeitigen Vergleich mit den tatsächlich anfallenden Kinderkosten gemäss einer effektiven Berechnung oder gemäss Regelbedarf laut anerkannten Empfehlungen wird den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls nicht gerecht. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen unterlassen, den tatsächlichen Bedarf der Kinder festzustellen, und hat damit Art. 296 ZPO und Art. 285 ZGB unrichtig angewendet.