ZPO trotz Bestreitens durch die Ehefrau darauf abstellen. Auch die aktenkundigen Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2009 indizieren, dass das Einkommen 2010 einmalig höher ausgefallen ist. Das aktuelle Monatseinkommen der Ehefrau beträgt unstreitig netto CHF 4'231.05. Zusätzlich werden ihr mit dem Lohn Ausbildungszulagen von monatlich CHF 500.00 ausgerichtet. Die Einkommensverhältnisse im vorliegenden Fall rechtfertigen es, von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen und den gesamten Barunterhaltsbeitrag vom nicht obhutsberechtigten Ehemann tragen zu lassen. Davon ist auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen.