Entgegen den Ausführungen der Ehefrau in der Berufung entspricht dies nicht einem Minimalbeitrag. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit dem Bedarf der Kinder gemäss den "Aargauer Empfehlungen" (http://www.ag.ch/obergericht/shared/dokumente/pdf/empfehlungen_fuer_die_bemessung_von_unterhaltsbeitraegen_fuer_kin- der.pdf), welche nach Ansicht des Kantonsgerichts besser auf die hiesigen Lebenskosten zugeschnitten sind als die "Zürcher Empfehlungen".