9 und 11). Für den Bedarf der Kinder kann nicht auf die Aufstellung der Kinderkosten gemäss Berufungsbegründung abgestellt werden, weil in den dort geltend gemachten Wohnkostenanteilen von monatlich je CHF 460.00 die vermögensbildende Amortisation der Hypothek und übermässige Stromkosten enthalten sind. Nach Vornahme der entsprechenden Korrekturen reduzieren sich die monatlichen Wohnkosten des gesamten Haushalts der Ehefrau und der Kinder von CHF 2'757.95 auf CHF 1'716.65 resp. die Wohnkostenanteile der Kinder auf je CHF 260.00 und dadurch die Kosten pro Kind auf CHF 1'210.00. Entgegen den Ausführungen der Ehefrau in der Berufung entspricht dies nicht einem Minimalbeitrag.