Etliche Kantone setzen die Höhe des Unterhaltsbeitrag als Prozentsatz des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils fest, wobei für 2 Kinder Ansätze von 25-27 % zur Anwendung kommen. Schliesslich werden die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen von eherechtlichen Entscheiden teilweise auch nach Festsetzung der gesamten Unterhaltslast des pflichtigen Ehegatten ausgeschieden (FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 ZGB N 65). Kinderzulagen sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge resp. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 N 72).