Das Bundesgericht schreibt keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor und gewährt den Sachgerichten einen grossen Ermessensspielraum. Teilweise werden sie auf der Basis der betreibungsrechtlichen Grundbeträge der Kinder bestimmt und im Rahmen der Überschussverteilung erweitert. Andere Gerichte orientieren sich an Normalbeträgen wie den "Zürcher Empfehlungen" oder den "Aargauer Empfehlungen". Etliche Kantone setzen die Höhe des Unterhaltsbeitrag als Prozentsatz des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils fest, wobei für 2 Kinder Ansätze von 25-27 % zur Anwendung kommen.