Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung zu tragen. Gerade in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern rechtfertigt es sich, den Wert der Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen oder von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 ZGB N 59/60). In der Praxis finden unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsbeiträge Anwendung. Das Bundesgericht schreibt keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor und gewährt den Sachgerichten einen grossen Ermessensspielraum.