2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kindesunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Der Unterhalt des Kindes ist grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten. Die jeweiligen Beiträge sich daher nach Massgabe der beiderseitigen Leistungsfähigkeit festzusetzen.