1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB Kinderunterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen bis zur Mündigkeit des Kindes festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt somit CHF 15'520.00 (Differenz Jan.-März 2011 D.____ und C.____ je 3 x 520.00, Apr.-Okt.