Mit der Prozentregel seien die Bedürfnisse der Kinder aktuell weit unterdeckt. Daher sei die Leistungsfähigkeit des Ehemannes weiter zu beanspruchen. Die Vorinstanz habe die Grundsätze und den Inhalt von Art. 285 ZGB völlig ausser Acht gelassen. Der Ehemann sei darauf zu behaften, dass er einen monatlichen Bedarf der Kinder von je CHF 1'410.00 anerkenne. Seine Meinung, die Ehefrau habe sich daran mit je rund CHF 700.00 zu beteiligen, während er selbst einen Überschuss ausweise, sei krass stossend. Erwägungen