Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch zu einem Beitrag finanzieller Art verpflichtet werden könne. Gemäss Lohnausweis 2010 habe der Ehemann beinahe CHF 12'000.00 mehr verdient, als er geltend gemacht habe. Beweise für angebliche Überstunden etc. habe er nicht erbracht. Seine Leistungsfähigkeit sei daher ermessensweise auf den Durchschnitt 2010/2011 festzulegen. Entscheidend sei, ob das nach welcher Methode auch immer ermittelte Ergebnis sowohl der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wie auch den Bedürfnissen der Berechtigten gerecht werde. Mit der Prozentregel seien die Bedürfnisse der Kinder aktuell weit unterdeckt.