Der Ehemann habe zusammen mit der Scheidungsklage den Antrag auf Neufestsetzung des seinerseits geschuldeten Unterhaltsbeitrags per 01.04.2011 gestellt. Nachdem die Unterhaltsbeiträge bereits im vorangehenden Eheschutzverfahren fixiert worden seien, könne eine rückwirkende Abänderung nicht mehr verlangt werden. D. Mit Replik vom 25.10.2011 hielt die Ehefrau an der Berufung fest. Die Ehefrau erbringe ihren Beitrag an den Unterhalt der Kinder in Form von Naturalleistungen, weshalb sie nicht auch