Die Prozentmethode sei gemäss Praxis des Bundesgerichts auf Fälle mittleren Einkommens wie im vorliegenden Fall zugeschnitten. Der Bedarf der Kinder, gemäss Berechnung der Ehefrau jeweils CHF 1'410.00 sei im Verhältnis des jeweiligen Einkommens (Ehefrau CHF 4'700.00 inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, EM 5'851.85) aufzuteilen, d.h. 55 % zulasten des Ehemannes. 55 % von CHF 1'410.00 entspreche einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 775.50. Auch unter dieser Prämisse sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Der Ehemann habe zusammen mit der Scheidungsklage den Antrag auf Neufestsetzung des seinerseits geschuldeten Unterhaltsbeitrags per 01.04.2011 gestellt.