Auf das Vorjahr könne nicht abgestellt werden, weil er damals wegen eines einmaligen grossen Bauprojekts diverse Überstunden erarbeitet habe, die 2011 nicht mehr anfielen, und er dafür zusätzlich entschädigt worden sei. Die Berechnungsmethode der Ehefrau sei nachvollziehbar, entspreche aber weder einer kantonalen noch der bundesgerichtlichen Praxis und sei deshalb abzulehnen. Die Prozentmethode sei gemäss Praxis des Bundesgerichts auf Fälle mittleren Einkommens wie im vorliegenden Fall zugeschnitten.