ten beteiligen. Mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von je CHF 850.00 decke er mehr als die Hälfte des jeweiligen seitens der Ehefrau errechneten Bedarfs der Kinder. Damit werde der vorinstanzlich festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag dem persönlichen Bedarf der Kinder gerecht. Die Vorinstanz habe das Einkommen des Ehemannes richtig festgestellt. Auf das Vorjahr könne nicht abgestellt werden, weil er damals wegen eines einmaligen grossen Bauprojekts diverse Überstunden erarbeitet habe, die 2011 nicht mehr anfielen, und er dafür zusätzlich entschädigt worden sei.