C. Mit Berufungsantwort vom 17.10.2011 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge, und zwar aus folgenden Gründen: Die Kosten für den gesamten Dreipersonenhaushalt würden seitens der Ehefrau nicht klar und abgrenzbar dargestellt. Gerade wenn ein allfälliger Überschuss bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags berücksichtigt werden soll, hätten Ausführungen und Aufstellungen gemacht werden müssen, inwiefern bspw. bei beiden Elternteilen eine gewisse Sparquote zu berücksichtigen sei.