Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzugelten. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die effektiven Kinderkosten mit den von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu mehr als 35 % ungedeckt blieben. Ferner habe sie ohne sachlich nachvollziehbare Begründung nicht auf einen Durchschnitt der Verdienstausweise 2010 und 2011 des Ehemannes abgestellt. Damit habe die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt und der Untersuchungs- und Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO nicht entsprochen.