B. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 21.09.2011 Berufung und beantragte, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 01.01.2011 an den Unterhalt pro Kind mindestens CHF 1'250.00, total somit CHF 2'500.00 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuweisen. Alles unter o-/eo-Kostenfolge zulasten des Ehemannes. Weiter beantragte sie, die Berufung sei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen. Zur Begründung führte sie was folgt an: