25-27 %) zur Anwendung kämen. In Berücksichtigung, dass der Ehemann nunmehr der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag mehr schulde, seien 29 % des Nettoeinkommens des Ehemannes als Unterhaltsbeitrag an die zwei gemeinsamen Kinder ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage für die Dauer des Scheidungsverfahrens festzusetzen. Mit diesem höheren Prozentsatz werde dem Umstand, dass der Ehemann nunmehr der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde, genügend Rechnung getragen.