A. Im seit dem 01.04.2011 hängigen Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien wurden in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19.07.2011 die vom Ehemann zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für C.____ (geb. 31.03.1995) und D.____ (geb. 24.10.1993) mit Wirkung ab 01.04.2011 für die Dauer des Verfahrens auf je CHF 850.00 zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen festgesetzt (Ziff. 2) und wurde der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau aufgehoben (Ziff. 3). Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Liestal Folgendes an: