{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fefefe01-4847-430c-bcad-65673c57adf8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fdbf91baad751aedb819b4d93b894e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b49a865-107e-4669-b471-21cc76220036", "Checksum": "a87b8f78d88bd421ff07fa88dc4a4e24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 269", "400 2011 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:26", "Checksum": "468ef0ed20f48c986a999bd7f97b5fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren\nEntscheid zu begründen (KUKO ZPO-Naegeli, Art. 239 N 5). Art. 239 Abs. 2 ZPO enthält keine\nAngaben über den Umfang der Begründungspflicht. Mangels Vorgabe in der ZPO ist auf die\nverfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV abzustellen (KUKO ZPO-Naegeli,\nArt. 239 N 19). Art. 239 ZPO gilt für Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über\nvorsorgliche Massnahmen (ZH Komm. ZPO-Staehelin, Art. 239 N 13). Die Begründung muss\ndas Ergebnis der Beweisführung enthalten und die massgebenden Rechtsnormen nennen, aufgrund deren die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem nachgewiesenen Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden. Weiter muss die Begründung die Parteistandpunkte und\ndie Prozessgeschichte enthalten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene\nden Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und muss kurz die wesentlichen\nÜberlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten\neinlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (ZH Komm.\nZPO-Staehelin, Art. 239 N 16).\nMit der angefochtenen Verfügung wird zwar der Antrag der Ehefrau auf rückwirkende Erhöhung\nder Kinderunterhaltsbeiträge per 01.01.2011 nicht explizit abgewiesen. Dies ergibt sich hingegen aus Ziff. 2, wonach die Abänderung mit Wirkung ab 01.04.2011 eintritt. Zur Abweisung dieses Antrags hat die Vorinstanz auch in der Begründung der Verfügung hinreichend Stellung\ngenommen, indem sie auf die herrschende Praxis verwies, wonach vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahren die entsprechenden Anordnungen durch das Eheschutzgericht zu treffen seien. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht sodann klar hervor, dass sich die Vorinstanz für eine vom Bundesgericht als grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode entschieden, dabei jedoch auf eine konkrete Feststellung des Kinderbedarfs\nverzichtet hat. Die Leitlinien der Entscheidfindung der Vorinstanz lassen sich für die Betroffenen\neindeutig erkennen, womit auch eine Anfechtbarkeit auf dem Rechtsmittelweg ohne Erschwernisse möglich ist. Die Begründung mag als relativ knapp erscheinen, erfüllt jedoch die Vorgaben\nvon Art. 239 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV hinlänglich. Mithin erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unzutreffend, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt.\n\n5. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Ehemann ab 01.04.2011 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeitragen von je CHF 1'000.00 zu verpflichten. Abschliessend ist über die Verlegung der\nProzess- und Parteikosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Zufolge des je teilweisen Obsiegens und Unterliegens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19. Juli 2011 aufgehoben und\nwie folgt neu gefasst:\n\"In Abänderung der Verfügung vom 16. September 2008 des Richteramts Dorneck-Thierstein hat der Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2011\nfür die Dauer des Verfahrens monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 pro Kind zuzüglich allfällig ausbezahlter\nKinderzulagen zu bezahlen.\"\n\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1'400.00 wird den Parteien je zur\nHälfte auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}