{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fefefe01-4847-430c-bcad-65673c57adf8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fdbf91baad751aedb819b4d93b894e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b49a865-107e-4669-b471-21cc76220036", "Checksum": "a87b8f78d88bd421ff07fa88dc4a4e24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 269", "400 2011 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:26", "Checksum": "468ef0ed20f48c986a999bd7f97b5fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngehen. Dass das Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn in 12 jährlichen Teilbeträgen ausbezahlt\nwird, ergibt sich aus Ziff. 5 des Arbeitsvertrags vom 01.09.2009. Die Erklärungen des Ehemannes anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19.07.2011, dass sein Lohn 2010 zufolge\nausserordentlich angefallener Überstunden höher ausgefallen sei und dies im Folgejahr nicht\nmehr der Fall sein werde, erscheint plausibel. Der Vorderrichter durfte deshalb im Rahmen des\nsummarischen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 248 lit. d ZPO trotz\nBestreitens durch die Ehefrau darauf abstellen. Auch die aktenkundigen Lohnabrechnungen\naus dem Jahr 2009 indizieren, dass das Einkommen 2010 einmalig höher ausgefallen ist. Das\naktuelle Monatseinkommen der Ehefrau beträgt unstreitig netto CHF 4'231.05. Zusätzlich werden ihr mit dem Lohn Ausbildungszulagen von monatlich CHF 500.00 ausgerichtet. Die Einkommensverhältnisse im vorliegenden Fall rechtfertigen es, von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen und den gesamten Barunterhaltsbeitrag vom nicht obhutsberechtigten Ehemann tragen zu lassen. Davon ist auch die\nVorinstanz zu Recht ausgegangen. Hingegen kann mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Vorinstanz der noch zu deckende Kinderbedarf von monatlich je CHF 1'000.00 nicht gedeckt werden.\nDie Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch schematisches Abstellen auf die Prozentregel\nohne gleichzeitigen Vergleich mit den tatsächlich anfallenden Kinderkosten gemäss einer effektiven Berechnung oder gemäss Regelbedarf laut anerkannten Empfehlungen wird den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls nicht gerecht. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen\nunterlassen, den tatsächlichen Bedarf der Kinder festzustellen, und hat damit Art. 296 ZPO und\nArt. 285 ZGB unrichtig angewendet. Daher ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Unterhaltspflicht pro Kind auf je CHF 1'000.00 zu\nerhöhen. Auch nach Abzug der auf CHF 1'000.00 erhöhten Unterhaltsbeiträge für C.____ und\nD.____ verbleiben dem Ehemann monatlich CHF 3'851.85, womit er nach der Deckung seines\nGrundbedarfs von gut CHF 3'000.00 (vgl. Berechnung gemäss Verfügung des Eheschutzrichters vom 05.10.2010) noch einen Überschuss von rund CHF 800.00 zur Verfügung hat.\n\n3. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für die vorsorglichen Massnahmen die Bestimmungen\nüber die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Im\nRahmen des Eheschutzes ist die Möglichkeit, Unterhaltsbeiträge für das dem Begehren vorangehende Jahr zuzusprechen, vorgesehen (vgl. Art. 176 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Ein entsprechender Anspruch gilt daher kraft Legalverweisung auch im Rahmen von Art. 276 ZPO. Die\nRückwirkung erfasst die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung jedoch dann nicht, wenn bereits ein Eheschutzverfahren durchgeführt worden oder noch hängig ist (ZH Komm. ZPO-Kobel,\nArt. 276 N 32; KUKO ZPO-Graaf, Art. 276 N 3; FamKomm Scheidung/Leuenberger, 1. Aufl.,\nArt. 137 N 10; BGE 129 III 62 E. 3). Da im vorliegenden Fall vor dem Scheidungsverfahren ein\nEheschutzverfahren durchgeführt wurde (vgl. Verfahrensakten C 120 09 1368 und C 120 09\n831), besteht aufgrund der zitierten, herrschenden Meinung keine Notwendigkeit für rückwirkende Anordnungen des Instruktionsrichters im Scheidungsverfahren. Eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für einen Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahren\nist daher nicht statthaft. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. Das in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, prüft\n\n"}