{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fefefe01-4847-430c-bcad-65673c57adf8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fdbf91baad751aedb819b4d93b894e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b49a865-107e-4669-b471-21cc76220036", "Checksum": "a87b8f78d88bd421ff07fa88dc4a4e24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 269", "400 2011 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:26", "Checksum": "468ef0ed20f48c986a999bd7f97b5fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnung zu tragen. Gerade in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern rechtfertigt es sich,\nden Wert der Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen oder von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 ZGB N 59/60). In der Praxis finden unterschiedliche Methoden zur\nBerechnung der Höhe der Unterhaltsbeiträge Anwendung. Das Bundesgericht schreibt keine\nbestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor und gewährt den Sachgerichten einen grossen Ermessensspielraum. Teilweise werden sie auf der Basis der betreibungsrechtlichen\nGrundbeträge der Kinder bestimmt und im Rahmen der Überschussverteilung erweitert. Andere\nGerichte orientieren sich an Normalbeträgen wie den \"Zürcher Empfehlungen\" oder den \"Aargauer Empfehlungen\". Etliche Kantone setzen die Höhe des Unterhaltsbeitrag als Prozentsatz\ndes Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils fest, wobei für 2 Kinder Ansätze von\n25-27 % zur Anwendung kommen. Schliesslich werden die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen von eherechtlichen Entscheiden teilweise auch nach Festsetzung der gesamten Unterhaltslast des pflichtigen Ehegatten ausgeschieden (FamKomm Scheidung/Wullschleger,\n2. Aufl., Art. 285 ZGB N 65). Kinderzulagen sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge\nresp. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg zu berücksichtigen (FamKomm\nScheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 N 72).\nDer angefochtene Entscheid folgte strikt der Prozentregel und nahm für den Unterhalt der beiden Kinder der Parteien eine marginale Erhöhung des oberen Ansatzes von 27 % auf 29 % vor.\nEs fragt sich, ob die Vorinstanz den massgeblichen Kriterien des Gesetzes zur Bemessung von\nKinderunterhaltsbeiträgen genügend Rechnung getragen hat oder ob die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Rügen der falschen Sachverhaltsfeststellung und der Gesetzesverletzung\nbegründet sind.\nEine Anerkennung eines Kinderbedarfs von je CHF 1'410.00 durch den Ehemann liegt nicht vor,\nweshalb er auch nicht dabei behaftet werden kann (vgl. Berufungsantwort Ziff. 9 und 11). Für\nden Bedarf der Kinder kann nicht auf die Aufstellung der Kinderkosten gemäss Berufungsbegründung abgestellt werden, weil in den dort geltend gemachten Wohnkostenanteilen von monatlich je CHF 460.00 die vermögensbildende Amortisation der Hypothek und übermässige\nStromkosten enthalten sind. Nach Vornahme der entsprechenden Korrekturen reduzieren sich\ndie monatlichen Wohnkosten des gesamten Haushalts der Ehefrau und der Kinder von\nCHF 2'757.95 auf CHF 1'716.65 resp. die Wohnkostenanteile der Kinder auf je CHF 260.00 und\ndadurch die Kosten pro Kind auf CHF 1'210.00. Entgegen den Ausführungen der Ehefrau in der\nBerufung entspricht dies nicht einem Minimalbeitrag. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit dem\nBedarf der Kinder gemäss den \"Aargauer Empfehlungen\" (http://www.ag.ch/obergericht/shared/dokumente/pdf/empfehlungen_fuer_die_bemessung_von_unterhaltsbeitraegen_fuer_kin-\nder.pdf), welche nach Ansicht des Kantonsgerichts besser auf die hiesigen Lebenskosten zugeschnitten sind als die \"Zürcher Empfehlungen\". Danach beträgt der Bedarf eines Kindes bis zu\n16 Jahren CHF 1'202.00 (C.____) und derjenige eines Kindes bis zu 18 Jahren CHF 1'340.00\n(D.____), d.h. durchschnittlich CHF 1'271.00. Davon abzuziehen sind die Ausbildungszulagen\nvon je CHF 250.00, womit ein zu deckender Kinderbedarf von CHF 952.00 und von CHF 1'090\nbzw. durchschnittlich CHF 1'021.00 verbleibt. Dieser Betrag ist auf monatlich CHF 1'000.00 zu\nrunden.\nHinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit ist von einem aktuellen Einkommens des Ehemannes von netto CHF 5'851.85 pro Monat (vgl. Lohnabrechnungen Januar-Juni 2011) auszu-\n\n"}