{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fefefe01-4847-430c-bcad-65673c57adf8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fdbf91baad751aedb819b4d93b894e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b49a865-107e-4669-b471-21cc76220036", "Checksum": "a87b8f78d88bd421ff07fa88dc4a4e24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 269", "400 2011 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:26", "Checksum": "468ef0ed20f48c986a999bd7f97b5fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nabzugelten. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die effektiven Kinderkosten mit\nden von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu mehr als 35 % ungedeckt blieben. Ferner habe sie ohne sachlich nachvollziehbare Begründung nicht auf einen Durchschnitt der Verdienstausweise 2010 und 2011 des Ehemannes abgestellt. Damit habe die Vorinstanz das ihr\nzustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt und der Untersuchungs- und Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO nicht entsprochen. Sie habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig\nfestgestellt und es seien ihr krasse Rechtsfehler vorzuhalten. Warum dem Antrag der Ehefrau\nauf rückwirkende Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge per 01.01.2011 nicht entsprochen\nworden sei, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Mit der mindestens\ngrenzwertigen wenn nicht gar ungenügenden Begründung habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör verletzt.\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 17.10.2011 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge, und zwar aus folgenden Gründen:\nDie Kosten für den gesamten Dreipersonenhaushalt würden seitens der Ehefrau nicht klar und\nabgrenzbar dargestellt. Gerade wenn ein allfälliger Überschuss bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags berücksichtigt werden soll, hätten Ausführungen und Aufstellungen gemacht werden müssen, inwiefern bspw. bei beiden Elternteilen eine gewisse Sparquote zu berücksichtigen sei. Die Unkenntnis der allfälligen Höhe der bei der Ehefrau vorhandenen Sparquote lasse es nicht zu, einen allfällig beim Ehemann vorhandenen Überschuss bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Nicht nur der Ehemann, auch die\nEhefrau habe für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufzukommen. Wenn von einem Bedarf von je CHF 1'410.00 ausgegangen werde, müsse sie sich auch zur Hälfte an diesen Kosten beteiligen. Mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von je CHF 850.00\ndecke er mehr als die Hälfte des jeweiligen seitens der Ehefrau errechneten Bedarfs der Kinder.\nDamit werde der vorinstanzlich festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag dem persönlichen Bedarf\nder Kinder gerecht. Die Vorinstanz habe das Einkommen des Ehemannes richtig festgestellt.\nAuf das Vorjahr könne nicht abgestellt werden, weil er damals wegen eines einmaligen grossen\nBauprojekts diverse Überstunden erarbeitet habe, die 2011 nicht mehr anfielen, und er dafür\nzusätzlich entschädigt worden sei. Die Berechnungsmethode der Ehefrau sei nachvollziehbar,\nentspreche aber weder einer kantonalen noch der bundesgerichtlichen Praxis und sei deshalb\nabzulehnen. Die Prozentmethode sei gemäss Praxis des Bundesgerichts auf Fälle mittleren\nEinkommens wie im vorliegenden Fall zugeschnitten. Der Bedarf der Kinder, gemäss Berechnung der Ehefrau jeweils CHF 1'410.00 sei im Verhältnis des jeweiligen Einkommens (Ehefrau\nCHF 4'700.00 inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, EM 5'851.85) aufzuteilen, d.h. 55 % zulasten des Ehemannes. 55 % von CHF 1'410.00 entspreche einem monatlichen Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 775.50. Auch unter dieser Prämisse sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Der Ehemann habe zusammen mit der Scheidungsklage den Antrag auf Neufestsetzung des seinerseits geschuldeten Unterhaltsbeitrags per 01.04.2011 gestellt. Nachdem die\nUnterhaltsbeiträge bereits im vorangehenden Eheschutzverfahren fixiert worden seien, könne\neine rückwirkende Abänderung nicht mehr verlangt werden.\n\nD. Mit Replik vom 25.10.2011 hielt die Ehefrau an der Berufung fest. Die Ehefrau erbringe\nihren Beitrag an den Unterhalt der Kinder in Form von Naturalleistungen, weshalb sie nicht auch\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnoch zu einem Beitrag finanzieller Art verpflichtet werden könne. Gemäss Lohnausweis 2010\nhabe der Ehemann beinahe CHF 12'000.00 mehr verdient, als er geltend gemacht habe. Beweise für angebliche Überstunden etc. habe er nicht erbracht. Seine Leistungsfähigkeit sei daher ermessensweise auf den Durchschnitt 2010/2011 festzulegen. Entscheidend sei, ob das\nnach welcher Methode auch immer ermittelte Ergebnis sowohl der Leistungsfähigkeit des\nPflichtigen wie auch den Bedürfnissen der Berechtigten gerecht werde. Mit der Prozentregel\nseien die Bedürfnisse der Kinder aktuell weit unterdeckt. Daher sei die Leistungsfähigkeit des\nEhemannes weiter zu beanspruchen. Die Vorinstanz habe die Grundsätze und den Inhalt von\nArt. 285 ZGB völlig ausser Acht gelassen. Der Ehemann sei darauf zu behaften, dass er einen\nmonatlichen Bedarf der Kinder von je CHF 1'410.00 anerkenne. Seine Meinung, die Ehefrau\nhabe sich daran mit je rund CHF 700.00 zu beteiligen, während er selbst einen Überschuss\nausweise, sei krass stossend.\n\nErwägungen\n\n"}