{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fefefe01-4847-430c-bcad-65673c57adf8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "fdbf91baad751aedb819b4d93b894e01"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-269_2012-01-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b49a865-107e-4669-b471-21cc76220036", "Checksum": "a87b8f78d88bd421ff07fa88dc4a4e24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 269", "400 2011 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:26", "Checksum": "468ef0ed20f48c986a999bd7f97b5fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 269 (400 2011 269)\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 03.01.2012 (400 2011 269)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch (ZGB)\n\nVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.),\nRichter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477,\n4005 Basel,\nKläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Vorsorgliche Massnahmen\nBerufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal\nvom 19. Juli 2011\n\nA. Im seit dem 01.04.2011 hängigen Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien wurden in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein\nmit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19.07.2011 die vom Ehemann zu\nleistenden Kinderunterhaltsbeiträge für C.____ (geb. 31.03.1995) und D.____ (geb. 24.10.1993)\nmit Wirkung ab 01.04.2011 für die Dauer des Verfahrens auf je CHF 850.00 zuzüglich allfällig\nausbezahlter Kinderzulagen festgesetzt (Ziff. 2) und wurde der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau\naufgehoben (Ziff. 3).\nZur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Liestal Folgendes an: Die Ehegatten seien\nsich einig, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag mehr schulde. Der Ehemann erhalte einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'851.85 (1/12 des Jahreslohns). Praxisgemäss werde die Höhe des Unterhaltsbeitrags als Prozentsatz des Nettoeinkommens des\npflichtigen Elternteils festgesetzt, wobei für zwei Kinder Ansätze von 25-25 % (richtig: 25-27 %)\nzur Anwendung kämen. In Berücksichtigung, dass der Ehemann nunmehr der Ehefrau keinen\nUnterhaltsbeitrag mehr schulde, seien 29 % des Nettoeinkommens des Ehemannes als Unterhaltsbeitrag an die zwei gemeinsamen Kinder ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage für die\nDauer des Scheidungsverfahrens festzusetzen. Mit diesem höheren Prozentsatz werde dem\nUmstand, dass der Ehemann nunmehr der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde,\ngenügend Rechnung getragen.\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 21.09.2011 Berufung und\nbeantragte, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten,\nder Ehefrau mit Wirkung ab 01.01.2011 an den Unterhalt pro Kind mindestens CHF 1'250.00,\ntotal somit CHF 2'500.00 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Entscheidung\nan die 1. Instanz zurückzuweisen. Alles unter o-/eo-Kostenfolge zulasten des Ehemannes. Weiter beantragte sie, die Berufung sei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen.\nZur Begründung führte sie was folgt an: An Einkommen stünden ihr ein Nettolohn von\nCHF 4'231.00 und Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 500.00 zur Verfügung. Die aktuellen Kosten der Ehefrau und der beiden Kinder betrügen pro Monat ohne Grundbeträge und ohne Mobilitäts- und Freizeitkosten mindestens CHF 4'006.15 und seien seitens des Ehemannes\nunbestritten geblieben. Aus den dokumentierten Gesamtkosten habe die erste Instanz die tatsächlichen und minimalen Kosten pro Kind von CHF 1'410.00 (alles in CHF: Grundbetrag\n600.00, Wohnkostenanteil 460.00, Krankenkassen 81.70, U-Abo 45.00, Schulkosten 125.00,\nFreizeit 100.00) ersehen und ermitteln können. Gemäss Zürcher Tabelle verblieben liquiditätswirksame Kosten pro Kind von ca. CHF 1'600.00 (CHF 1'870.00 minus CHF 265.00), welche\nden effektiv ermittelten Kinderkosten gegenüberstünden. Die Unterhaltsbeiträge seien dreistufig\nzu berechnen, indem zuerst gemäss Prozentregel (27 %) der Basisbetrag festgesetzt, dann\nvom Nettoeinkommen des Ehemannes dessen Grundbedarf und der Basisbetrag abgezogen\nund schliesslich auf der restanzlichen Differenz eine Überschussquote zugunsten der Kinder\nvon 33 % veranschlagt werde. Mit dem Einkommen 2010 des Ehemannes resultiere ein Unterhaltsbeitrag pro Kind von CHF 1'373.85, mit demjenigen 2011 ein solcher von CHF 1'121.75.\nDie Ehefrau beziffere daher den Unterhaltsanspruch der Kinder auf je CHF 1250.00. Der Entscheid der Vorinstanz setze sich undifferenziert und unvollständig mit den geltend gemachten\nund dokumentierten Fakten auseinander und komme zu einen völlig unhaltbaren und unbilligen\nErgebnis. So verbleibe dem Ehemann gemäss Berechnung der Vorinstanz nach Abzug seines\nGrundbedarfs und der Kinderunterhaltsbeiträge von seinem Einkommen ein monatlicher Überschuss von CHF 1'137.85. Die Erhöhung der Pauschale um blosse 2 % auf 29 % genüge nicht,\ndie Partizipation der Kinder an den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes angemessen\n\n"}