2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'829.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 654.00 zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Barbara Jermann Richterich Hansruedi Zweifel Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 20. September 2012 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (5A_345/2012).