§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte nach Streitwert. Da die vom Rechtsbeistand des Beklagten eingereichte Honorarnote nach Stundenaufwand betragsmässig im Rahmen des Grundhonorars bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00 liegt, ist die Parteientschädigung in der beantragten Höhe zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.