6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegt der Kläger mit seiner Berufung vollständig. Zufolge Abweisung der Berufung wird die Eventualanschlussberufung gegenstandslos. Daher sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 CH ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Gebührentarif (GebT) auf pauschal CHF 5'000.00 festzulegen. Die Parteientschädigung berechnet sich gemäss Art. 105 Abs. 2 CH ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte nach Streitwert.