die D____ AG nimmt sogar explizit an, dass die Gebäude zur Unterbringung der Tiere vorhanden waren. Eine bloss halbjährliche Sömmerung von Rindern kann kein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen (BGE 135 II 324 E. 5.3 = Praxis 2010 Nr. 15 E. 5.3), weshalb die Berechnung der D____ AG bei halbjähriger Tierhaltung nicht als ortsübliches Bewirtschaftungskonzept für ein landwirtschaftliches Gewerbe betrachtet werden kann. Eine Tragbarkeitsberechnung für Investitionen findet sich bloss bei der Berechnung 2 von Dr. C.____, der jedoch nur die Investi-