Auch inhaltlich vermögen sie keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Expertise zu begründen. Die Mischformen in der Bewirtschaftung des Hofs Z.____ gemäss den Parteigutachtern Dr. C.____ (Berechnung 1) und D____ AG (Berechnung bei ganzjähriger Tierhaltung) mit je 8 Mutterkühen und 4.8 Milchkühen erfüllen die Anforderungen an eine landesübliche Bewirtschaftung nicht, muss sich doch heute ein Betreiber eines landwirtschaftlichen Gewerbes zwischen Milchproduktion und Mutterkuhhaltung entscheiden. Zudem lassen diese beiden Berechnungen unberücksichtigt, dass auf dem Hof Z.____ gar keine funktionstauglichen Ställe mehr für die Tierhaltung zur Verfügung stehen, bzw.