Der Kläger versucht damit jedoch, subjektive Kriterien einzubringen, indem er ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Betriebskonzept unterstellt, und lässt dabei ausser Acht, dass das gewählte Betriebskonzept einer landesüblichen Bewirtschaftung entsprechen muss. Selbst wenn der Experte diese Fragen beantworten würde, liesse sich mangels Beachtung der massgeblichen, objektiven Kriterien mit der Fragestellung des Klägers nicht beurteilen, ob der Hof Z.____ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 lit. b BGBB ist. Die Vorinstanz hat diese Fragen daher zu Recht als irrelevant bezeichnet.