Die Parteien konnten Ergänzungs- und Erläuterungsbegehren stellen und um die Einholung einer Oberexpertise ersuchen. Die Ergänzungsfragen 1.1 und 1.2 gemäss Eingabe des Klägers vom 01.04.2010 sind Teilaspekte der Frage, ob der Hof des Klägers am massgeblichen Stichtag ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 Abs. 1 BGBB dargestellt hat. Dies ist das zentrale Thema des Expertiseverfahrens, weshalb die explizite Einreichung dieser Teilfragen aufgrund der im basellandschaftlichen Zivilprozess geltenden Eventualmaxime bereits vor Erstellung des Gutachtens hätte erfolgen müssen.