Gemäss § 155 ZPO BL teilt der Richter den Sachverständigen eine Darstellung des Sachverhalts mit und bezeichnet genau die Fragen, welche sie schriftlich zu beantworten haben. Laut § 156 ZPO BL muss das schriftliche Gutachten der Sachverständigen eine bestimmte und klare Beantwortung der gestellten Frage unter Angabe der Gründe enthalten. Das Gerichtspräsidium stellt den Parteien gemäss § 157 ZPO BL das Gutachten zu und setzt ihnen Frist zur Stellung von Ergänzungs- und Erläute-