4. Welche Ziele das BGBB verfolgt, ist bei der Auslegung der einzelnen Gesetzesbestimmungen als ein Element der Auslegung zu berücksichtigen. Hingegen können aus dem programmatischen Gesetzeszweck keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche übrigen Bestimmungen des BGBB - abgesehen von Art. 7 und Art. 47 BGBB (vgl. dazu E. 2) - die Vorinstanz verletzt haben soll. Deshalb ist die Rüge des Klägers, die Ziele des BGBB würden mit dem angefochtenen Entscheid verletzt, unbehelflich.