2.5 Aufgrund der obigen Erwägungen steht fest, dass weder die Expertise betreffend das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB mangelhaft ist noch eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 7 BGBB durch die Vorinstanz vorliegt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht verneint, dass der Kläger die Voraussetzung für das Vorkaufsrecht des Pächters gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB erfüllt. Ob die übrigen Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht des Pächters gegeben sind, kann somit offen gelassen werden.