sig. Dass die Tragbarkeitsberechnung unter Zugrundelegung der sachgerechten Annahmen und Schätzungen des Experten dazu führt, die Tragbarkeit für den Z.____hof zu verneinen (vgl. Expertise S. 28 ff. Ziff. 5.6), ist an sich nicht bestritten. Bloss geht der Kläger von anderen, jedoch nicht objektiven, sondern subjektiven und deshalb unbeachtlichen Kriterien aus. Mangels wirtschaftlicher Tragbarkeit können somit auch nicht noch zu sanierende bzw. neu zu erstellende Gebäude berücksichtigt werden bei der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt.