5.1, 5.2 und 5.4). Anders als im vom Kläger angeführten Bundesgerichtsentscheid 1C_67/2007 geht es im vorliegenden Fall nicht um die Zonenkonformität einer neu in der Landwirtschaftszone zu erstellenden Wohnbaute (Aussiedlung), welche voraussetzt, dass aus betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist.