Der Kläger anerkennt die Mutterkuhhaltung grundsätzlich als ortsübliches Bewirtschaftungskonzept. Die von ihm vorgeschlagene Anzahl Nutztiere (10 Mutterkühe mit Kälbern) ergibt beim Raufutterbedarf jedoch einen Eigenversorgungsgrad von 176,55 %, was einer Unternutzung der Futterbasis des Hofs Z.____