Mit diesem Bewirtschaftungskonzept weise der Hof Z.____ eine SAK-Belastung von 0.961 auf (vgl. Expertise Ziff. 4.3 und Anhänge 4 und 6 sowie Ergänzungsbericht S. 2). Entgegen der Ansicht des Klägers ist das vom Experten gewählte Bewirtschaftungskonzept keine Maximallösung, sondern eine zukunftsgerichtete Beurteilung, wie der Hof Z.____ bei einer ortsüblichen Bewirtschaftung sinnvoll genutzt werden könnte. Der Kläger anerkennt die Mutterkuhhaltung grundsätzlich als ortsübliches Bewirtschaftungskonzept.