__ (0.192 SAK) seinem Gewerbe hinzuzurechnen, vermag daher die Schlüssigkeit der Expertise in diesem Punkt nicht zu erschüttern. Das Gleiche gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten, auf Tierhaltung basierenden Faktor für die Futtergewinnung auf 1 ha (0.048 SAK), der die Möglichkeit der Tierhaltung auf dem Hof Z.____ voraussetzen würde, welche aber im aktuellen Zustand gerade nicht gegeben ist. Folglich bestimmt sich die massgebliche SAK für die Bewirtschaftung im aktuellen Zustand gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 LBV, was unter Berücksichtigung der Zuschläge für Hanglagen, für Hochstamm- Feldobstbäume und für betriebseigenen Wald 0.466 SAK ergibt (vgl. Anhang 2 zur Expertise