Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht können, zulässig. Andernfalls würden dem zu beurteilenden Gewerbe Arbeitsleistungen und Wertschöpfungen hinzugerechnet, die in anderen landwirtschaftlichen Gewerben von Drittlandwirten anfallen. Die Berechnung des Klägers, die Arbeitsleistung für die Nutztiere der Bauern E.____ (0.174 SAK) und F.____ (0.192 SAK) seinem Gewerbe hinzuzurechnen, vermag daher die Schlüssigkeit der Expertise in diesem Punkt nicht zu erschüttern.