Die Angaben des Klägers zu den bewirtschaftenden Personen (E.____, F.____, Kläger) seien ihm bekannt, jedoch für die Beurteilung der ihm unterbreiteten Fragen nicht relevant gewesen. Dass auf dem Hof Z.____ im aktuellen Zustand keine Nutztierhaltung möglich ist resp. am massgeblichen Stichtag möglich gewesen ist, wird auch vom Kläger anerkannt. Daher ist die Aussage des Experten, aktuell sei nur eine viehlose Bewirtschaftung des Hofs Z.____ möglich, nachvollziehbar und einleuchtend. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist die Anrechnung von SAK gemäss Art. 3 Abs. 2 lit.