2.3 Der Gerichtsexperte verneinte für den massgeblichen Stichtag das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes explizit (vgl. Gerichtsgutachten S. 8 Ziff. 1.2 zur Frage 1 von Advokat Reto Gantner sowie S. 11 Ziff. 3.1.1), und zwar aus folgenden Gründen: Der Wohnteil des Gebäudes befinde sich in einem mässigen Zustand, wobei der Wohnraum stark renovierungsbedürftig sei. Der Ökonomieteil des Gebäudes sei ruinös; das Dach sei teilweise eingebrochen und der ehemalige Futterraum oberhalb der Stallungen weise starke Verformungen auf. Die Hocheinfahrt zum ehemaligen Futter- und Streulager sei eingestürzt. Der Ökonomieteil könne daher nicht mehr genutzt werden.