Es fragt sich, ob die Vorinstanz das Rechtsgutachten von G.____, dipl. Ing.-Agr. ETH, Schweizerischer Bauernverband, Treuhand und Schätzungen, vom 02.02.2010 mit Ergänzungen vom 03.05.2010 zu Recht als Grundlage für das angefochtene Urteil herangezogen hat, oder ob die Vorinstanz mangels Schlüssigkeit dieses Gutachtens nicht darauf hätte abstellen dürfen.