Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewirtschaftet würden. Die Anwendung des Gesetzes kann nicht von der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht und damit dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen werden (vgl. Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl., Art. 7 N 39; BGE 121 III 278 E. 3.c). Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB ein Gutachten eingeholt. Es fragt sich, ob die Vorinstanz das Rechtsgutachten von G.____, dipl.