, Art. 7 N 23). Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört normalerweise auch ein Wohnhaus. Dieses Erfordernis besteht besonders bei Betrieben mit Tierhaltung, wo eine täglich mehrmalige Überwachung notwendig ist. Solche Betriebe können nur dann ein Gewerbe darstellen, wenn nahe genug bei den Ställen auch ein Wohnhaus vorhanden ist. Fehlt es, muss die Erstellung wirtschaftlich tragbar sein (vgl. Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl., Art. 7 N 25). Die Gesamtheit von Gebäuden und Anlagen muss als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion dienen können.