2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft (SAK) nötig sind (am 30.01.2006 geltende Fassung des BGBB). Gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB ist bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, zudem u.a. zu berücksichtigen: