Strittig ist, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (30.01.2006) Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB gewesen ist. Das Kantonsgericht, Abt. Verwaltungs- und Verfassungsrecht, hat im Beschwerdeverfahren betr. Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB vorliegt, keine Stellung genommen, sondern festgehalten, dass die Voraussetzungen betreffend das Vorkaufsrecht des Pächters vom Zivilrichter zu beurteilen sind (vgl. Verf. Nr. 810 06 343/223, Urteil vom 10.10.2007 E. 3.2.3).