Unbestritten ist, dass die vom Beklagten käuflich erworbene Parzelle Nr. 480, GB X.____, ein landwirtschaftliches Grundstück gemäss Art. 6 BGBB ist und dass der Kläger im Zeitpunkt der Veräusserung dieser Parzelle deren Pächter gewesen ist. Strittig ist, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (30.01.2006) Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB gewesen ist.